Gutachten

Benötigen Sie für das Genehmigungsverfahren Ihres Gewerbes ein Schallschutzgutachten, möchten Sie ein Haus bauen, die Innenraumakustik in Ihrem Privatkino verbessern oder haben Sie sonstige schalltechnische Probleme?
Rufen Sie uns an, schicken Sie uns eine Mail oder einen Brief!
Wir befassen uns mit Ihrem Problem und erstellen für Sie ein individuelles Angebot.
Sie erteilen uns schriftlich (auch in Form einer Mail) einen Auftrag und los geht's. Um nun zügig Ihr Schallschutzgutachten erstellen zu können, benötigen wir
- von Gewerbetreibenden: Angaben zum Betriebsablauf wie
• Frequentierung und/oder Anzahl der Kunden pro Tag
• Parkplatzgröße und/oder Anzahl der Stellflächen
• Öffnungszeiten
• Anzahl und Art der anliefernden Lkw
• nach Möglichkeit die Gebietsnutzung

- von privaten Bauherren: detaillierte Angaben zu Ihrem geplanten Bauvorhaben wie
• Art und Größe des Vorhabens
• Gebietsnutzung
• Art und Einsatz etwaiger Geräuschquellen

- von Städten und Gemeinden: detaillierte Angaben zum geplanten Bauvorhaben wie
• Art und Größe des Vorhabens
• (prognostizierte) DTV-Werte der umliegenden Straßen
• evtl. Angaben zum Zugverkehr auf einer nahegelegenen Trasse
• topografische Beschaffenheiten und örtliche Gegebenheiten
• evtl. geeignete Orte für die Errichtung einer Lärmschutzwand

und in jedem Fall
- einen maßstäblichen Lageplan, möglichst in elektronischer Form (BitMaP, PDF, DXF o.ä.), ideal mit
kartesischen Koordinaten (Hoch- und Rechtswerte) oder Passkreuzen.

Sollten Sie nicht sicher sein, ob Sie ein Schallschutzgutachten benötigen, z. B. bei:
Nachbarschaftslärm sind störende Geräusche, die durch das Verhalten von Privatpersonen in Ihrer Nachbarschaft verursacht werden. Lärm, der von benachbarten Gewerbe- oder Industriebetrieben ausgeht, ist kein Nachbarschaftslärm. Hierbei handelt es sich um Gewerbelärm. Belästigende Geräusche aus der Nachbarschaft sind beispielsweise Heimwerkerarbeiten und Gartenarbeit mit elektrischen Geräten, laute Musik, Tierlärm, Feuerwerk oder Motorengeräusche von Fahrzeugen auf privatem Gelände. Es bestehen keine bundeseinheitlichen gesetzlichen Regelungen für den Nachbarschaftslärm. Nach dem Immissionsschutzgesetz gilt die Sonn- und Feiertagsruhe und eine Nachtruhe von 22 Uhr bis 6 Uhr. Zuständig für Beschwerden über Nachbarschaftslärm ist das örtliche Ordnungsamt.
Im Fall einer Lärmbeschwerde sollten Sie so viele Informationen wie möglich über das belästigende Geräusch sammeln. Sind Sie sich der Ursache des Geräusches sicher, ist gerade bei Nachbarschaftslärm der Versuch einer gütlichen Einigung wichtig. Erst wenn keine Einigung möglich ist, sollte man weitere Maßnahmen erwägen:
- Nur in dringenden Fällen sollte die Polizei benachrichtigt werden (z.B. laute Musik zur Nachtzeit);
- Meldung an das örtliche Ordnungsamt;
- Einreichen einer Klage.
Nicht immer ist die Ursache und die Beurteilung des Lärms eindeutig. Dann können die Umweltämter oder auch private Gutachter weiterhelfen. Oft kann eine erste Einschätzung durch einen Gutachter oder anderen Sachverständigen zu einer deutlich differenzierteren Einschätzung der Sachlage führen. Weiterführende Informationen dazu erhalten Sie auf unserem Informationsportal www.laermbeschwerde.de.
Falls Belästigte an der Rechtmäßigkeit der Lärmemission zweifeln und sich beschweren, kann diesen durch den Nachweis der Einhaltung der zulässigen Grenzwerte begegnet werden. Kommen die belästigenden Geräusche von einer genehmigungspflichtigen Anlage, so kann dieses durch die Vorlage des Genehmigungsgutachtens und dem Nachweis der dort festgelegten Nutzungsbegrenzung nachgewiesen werden. Dieser Nachweis ist nicht immer leicht zu machen. In solchen Fällen kann eine Nachmessung unter Aufsicht oder sogar auf dem Grundstück des Beschwerdeführers diesen Nachweis erbringen und die Diskussion auf eine sachliche Ebene bringen.